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Grundwasserschutz durch Sanierung der Schlammsammler und Versickerungsanlagen
Wir stehen Ihnen für die Sanierung Ihrer Versickerungs- und Schlammsammleranlage gerne zur Verfügung. Die Behebung der beanstandeten Mängel erledigen wir für Sie fachmännisch und preiswert. Der Grundwasserschutz ist eine wichtige Angelegenheit und sollte nicht unterschätzt werden, da unter anderem unser Trinkwasser davon betroffen ist. Für die Sanierung der Schlammsammler und Versickerungen verbauen wir nur hochwertige Materialien, um den Ansprüchen der Kontrolleure gerecht zu werden.
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren (Tel: 077 487 78 44), damit wir Ihnen helfen können.
Regenwasser muss wenn möglich versickert werden. Durch die Ausdehnung der Siedlungsgebiete wird der Untergrund immer mehr versiegelt. Das Regenwasser kann nicht mehr in den Boden versickern und wird deshalb abgeleitet. Dies vermindert nicht nur die Grundwasserneubildung, sondern hat auch hohe Abflussspitzen im Kanalisationsnetz zur Folge. Nicht oder wenig verschmutztes Regenwasser ist deshalb zu versickern.
Quelle: Abteilung für Umwelt – Kanton Aargau Regenwasser und Versickerung – Kanton Aargau (ag.ch)
Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Rupperswil wird überarbeitet. In diesem Zusammenhang wurden alle Versickerungsanlagen, öffentliche und private, durch den GEP-Ingenieur aufgenommen und kontrolliert. Versickerungsanlagen mit Mängeln sind durch den Eigentümer zu sanieren. Da Versickerungsanlagen (insbesondere Versickerungsschächte) direkte Verbindungen zum Grundwasser darstellen, ist deren Funktionstüchtigkeit und Schutz vor Verschmutzung essentiell für den Erhalt unserer Trinkwasserqualität. Zudem führen nicht funktionstüchtige Schlammsammler mit der Zeit zu einer Reduktion der Sickerleistung; dann kann es bei starken Regenfällen zu einer Überlastung der Anlage und so auch zu Wasseraustritten aus den Anlagen kommen.
Die Gemeinde nimmt die Aufsichtspflicht durch die Information über die Mängel wahr und kontrolliert den Vollzug der Sanierung. Das beiliegende, leere Aufnahmeprotokoll ist bei der Abnahme der Sanierung durch den Eigentümer auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit Nachweisfotos der Gemeinde als Sanierungsbestätigung zuzustellen. Bei einer Sanierung bis am 31.12.2023 werden keine weiteren Massnahmen auf Sie zukommen. Bei Nicht-Sanierung bis am Ende 2023 wird die Gemeinde 2024 die Sanierung verfügen müssen.
Quelle: Technische Betriebe Rupperswil, 23.08.2022
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